FAQ und Ablauf
Bewertungen unterliegen gewissen Regelungen und müssen gewisse Voraussetzungen erfüllen, um nicht rechtswidrig zu sein. Nicht jede Bewertung muss vom Betroffenen hingenommen werden.
Unten finden Sie alles Wissenswerte zu den Hintergründen, welche Bewertungen gelöscht werden können, wie lange eine Löschung dauert, wie die Zahlungsmodalitäten sind und vieles mehr.
Schritt 1:
Sie geben Ihren Google My Business Eintrag an. Wir zeigen Ihnen Ihre schlechte(n) Bewertung(en) an.
Schritt 2:
Sie wählen die Bewertung(en) aus, die geprüft bzw. gelöscht werden soll(en).
Schritt 3:
Wählen Sie aus den vorgegebenen Gründen, weshalb die Bewertung(en) gelöscht werden soll(en). Wir prüfen unmittelbar die Erfolgsaussichten. Sie erhalten die Beurteilung in der Regel umgehend.
Schritt 4:
Wenn Sie sich für die Löschung(en) entscheiden, bestätigen Sie einfach den Auftrag. Fertig! Wir übernehmen den Rest. Sobald die Bewertung(en) gelöscht wurde(n), erhalten Sie eine Nachricht von uns.
Eine negative Google-Bewertung, die eine Schmähkritik enthält, verletzt den Bewerteten in seinem (Unternehmens-) Persönlichkeitsrecht und ist daher stets unzulässig.
Die Qualifizierung einer Äußerung als Schmähkritik ist jedoch selten.
Formalbeleidigungen, ohne ausreichende Bezugnahme auf Begleitumstände, sind andererseits stets unzulässig.
Hier ein paar Beispiele für unzulässige Beleidungen:
- Idiot
- Dummkopf
- Trollel
- Mistkerl
- Betrüger
- Halsabschneider
- Abzocker
Aber: Zulässig nach Ansicht des AG Bremen (Urteil vom 27. 11. 2009 – Az. 9 C 412/09) war beispielsweise die Bewertung „Vorsicht bei Reklamation! Übelste Abzocke bei Versandkosten!!!“, weil der Händler im Widerrufsfall tatsächlich die eigentlich zurückzuerstattenden Versandkosten einbehalten hatte.
Ja! Vor allem die Bewertungen von unbekannten / anonymen Bewertern können einer Überprüfung zugeführt werden.
Sofern der Bewerter sich nicht als Kunde identifiziert oder als sonstige Person, die aufgrund eigener Erfahrungen berechtigt wäre, Ihr Unternehmen oder ihre Leistungen/Produkte zu bewerten, ist die Bewertung rechtswidrig und kann gelöscht werden.
Grundsätzlich ist es ohne Weiteres zulässig, seine Meinung durch eine Bewertung mit einer bestimmten Anzahl an Sternen zum Ausdruck zu bringen, ohne hierzu einen Text zu verfassen.
Allerdings ist Voraussetzung hierfür, dass ein tatsächlicher Bezugspunkt für die Bewertung bestanden hat.
Ein Betrachter einer „Ein-Stern-Bewertung“ geht in der Regel davon aus, dass eine Leistung des Betroffenen beurteilt wird.
Dies setzt voraus, dass ein Kontakt bzw. Berührungspunkte zwischen dem Verfasser der Bewertung und dem Betroffenen bestanden hat.
Haben jedoch keine Berührungspunkte bestanden, sind solche Bewertungen grundsätzlich unzulässig.
Ja! Bewertungen, die den Eindruck erwecken, dass zwischen dem Verfasser der Bewertung und dem Bewerteten ein Kontakt bestanden hat bzw. dass eine Leistung des Bewerteten in Anspruch genommen wurde, obwohl dies nicht der Fall war, sind unzulässig.
Tatsachenbehauptungen sind Äußerungen über Vorgänge oder Geschehnisse der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind.
Wahre Tatsachenbehauptung sind grundsätzlich zulässig und vom Betroffenen hinzunehmen.
Gegen unwahre Tatsachenbehauptungen kann jedoch erfolgreich vorgegangen werden, da bei solchen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurücktreten muss (BVerfG NJW 1999, 1322).
Aktuell dauern Löschungen zwischen 8 und 18 Tagen.
Die Vorprüfung und Risikoeinschätzung sind für Sie immer kostenlos.
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, fallen unter Umständen keine Kosten für Sie an. Wir rechnen dann mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab (ggfs. wird der Selbstbehalt fällig).
Andernfalls rechnen wir – bei verbindlicher Beauftragung zur Löschung – nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Die fälligen Gebühren werden erst am Ende des Auftrags in Rechnung gestellt.
Für Mehrfachaufträge vereinbaren wir gerne Individualpreise mit Ihnen!